Schulungen
Schulungen gemäß DGUV Grundsatz 966
(Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung)
Termine nach Anfrage/Absprache!
Anforderungen:
Die Benutzung von Arbeitsmitteln bleibt dazu geeigneten, unterwiesenen oder beauftragten Personen vorbehalten (Betriebssicherheitsverordnung). So ist das Führen von Hubarbeitsbühnen z.B. in Kapitel 2.10 Nr. 2.1 der Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (BGR/GUV-R 500) geregelt. Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen Personen nur beauftragen,
die:
das 18. Lebensjahr vollendet haben
in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind, und
ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben
Bei uns werden Sie von lizenzierten Trainer in Theorie sowie Praxis geschult.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung!